Warum Samen und Stecklinge rechtlich kein Cannabis sind
Das Konsumcannabisgesetz verbietet in § 2 Abs. 1 fast jeden Umgang mit Cannabis — Besitz, Anbau, Handel, Einfuhr, Abgabe. Dass dieser Shop trotzdem liefern darf, liegt an einer Ausnahme in der Begriffsbestimmung: Nach § 1 Nr. 8 Buchst. c ist Vermehrungsmaterial ausdrücklich vom Cannabis-Begriff ausgenommen. Und Vermehrungsmaterial sind nach § 1 Nr. 7 genau zwei Dinge: Samen und Stecklinge.
Ein Steckling ist dabei kein Alltagsbegriff, sondern definiert. § 1 Nr. 6 verlangt eine Jungpflanze oder einen Sprossteil, der zur Anzucht verwendet werden soll und „über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügt“. Sobald Blüten da sind, ist es kein Steckling mehr — dann greift das Cannabis-Recht mit allen Grenzen.
Für Samen gilt zusätzlich § 4: Der Umgang mit ihnen ist erlaubt, solange sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Eingeführt werden dürfen sie für den Eigenanbau allerdings nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 4 Abs. 2). Wer Samen aus den USA oder Großbritannien bestellt, kann sie sichergestellt bekommen — dieser Unterschied fällt oft erst am Zoll auf.
Ab wann ein Steckling zu den drei Pflanzen zählt
Die Zahl, um die es beim Kauf wirklich geht, steht in § 9 Abs. 1: erlaubt ist der private Eigenanbau von „insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig“. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ergänzt die Besitzseite mit „bis zu drei lebenden Cannabispflanzen“. In keiner der beiden Vorschriften steht etwas von Blüte.
Diese Seite hat genau das bis zum 10. September 2026 falsch dargestellt: Sie nannte drei „blühende“ Pflanzen und legte damit nahe, man dürfe mehr halten, solange nur drei blühen. Das ist nicht die Rechtslage. Mehr als drei lebende Pflanzen zu besitzen oder mehr als drei gleichzeitig anzubauen, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Bleibt die Frage, ab wann ein gekaufter Steckling mitzählt. Das Gesetz beantwortet sie nicht ausdrücklich, und hier beginnt Auslegung: Solange der Steckling unbewurzelt ist und der Anzucht dient, ist er Vermehrungsmaterial und keine lebende Pflanze. Ist er eingepflanzt und bewurzelt, ist er nach überwiegender Auffassung eine Cannabispflanze und zählt zu den drei. Wir halten das für die tragfähige Lesart — verbindlich entschieden ist sie nicht.
Die sichere Praxis ergibt sich daraus von selbst: nie mehr als drei Pflanzen gleichzeitig kultivieren und Ersatz erst ansetzen, wenn eine Pflanze geerntet ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, bestellt so, wie er anbaut — nicht auf Vorrat.
Der Mythos von den „fünf Stecklingen pro Monat“
Im Netz steht oft, man dürfe in Deutschland fünf Stecklinge pro Monat kaufen. Diese Zahl gibt es wirklich, sie steht aber in einem anderen Zusammenhang: § 20 Abs. 3 erlaubt Anbauvereinigungen, an ein Mitglied je Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder insgesamt fünf Samen und Stecklinge weiterzugeben.
Das ist eine Grenze für Vereinigungen und ihre Mitglieder, keine Kaufgrenze im Handel. Für den Erwerb von Vermehrungsmaterial im freien Verkauf nennt das Gesetz keine Stückzahl pro Monat. Die Grenze, die tatsächlich zählt, ist die Drei-Pflanzen-Regel beim Anbau — nicht die Menge auf der Rechnung.
Was zu Hause gilt und was unterwegs
Die beiden Mengen werden häufig verwechselt, weil sie unterschiedliche Orte betreffen. Unterwegs erlaubt § 3 Abs. 1 den Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt § 3 Abs. 2 bis zu 50 Gramm — und zwar als Gesamtmenge: Was man unterwegs dabeihat, zählt mit hinein.
Wer die Grenzen knapp überschreitet, begeht zunächst eine Ordnungswidrigkeit: § 36 nennt 25 bis 30 Gramm außerhalb der Wohnung und 50 bis 60 Gramm insgesamt, mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro in den schwereren und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen. Darüber wird es eine Straftat nach § 34.
Unabhängig von der Menge verlangt § 10, Cannabis und Vermehrungsmaterial zu Hause vor dem Zugriff Dritter zu schützen — ausdrücklich genannt sind Kinder und Jugendliche. Ein abschließbarer Raum oder Schrank ist damit kein guter Rat, sondern eine Pflicht.
Weitergabe ist verboten — auch unentgeltlich
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 verbietet, Cannabis abzugeben oder weiterzugeben. Die Ausnahmen in Abs. 3 nennen Wissenschaft, den erlaubten Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau nach § 9 und die Weitergabe innerhalb von Anbauvereinigungen — private Geschenke sind nicht darunter. Für Eigenanbau wird es in § 9 Abs. 2 noch einmal ausdrücklich gesagt: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Eine Erlaubnis, bis zu 25 Gramm unentgeltlich an andere Erwachsene abzugeben, stand im Referentenentwurf des Gesetzes. Sie hat es nicht in die verabschiedete Fassung geschafft. Auf dieser Seite stand sie trotzdem — bis zum 10. September 2026. Wer sich darauf verlassen hat, hat sich auf einen Entwurf verlassen.
Wo nicht konsumiert werden darf
Der Anbau ist nur die eine Hälfte. § 5 verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen — überall, auch in der eigenen Wohnung. Dazu kommen öffentliche Orte, an denen der Konsum unabhängig von der Uhrzeit verboten ist:
- Schulen und in deren Sichtweite
- Kinderspielplätze und in deren Sichtweite
- Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- öffentlich zugängliche Sportstätten und in deren Sichtweite
- das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen und deren Sichtweite
- Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- militärische Bereiche der Bundeswehr
Was „in Sichtweite“ bedeutet
Das Gesetz definiert es selbst: Ab mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich gilt die Sichtweite nicht mehr (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Die 100 Meter sind damit keine Auslegungsfrage, sondern eine Zahl im Gesetzestext.
Anbauvereinigungen: die zweite Tür
Neben dem privaten Eigenanbau kennt das Gesetz den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen (Kapitel 4). Sie brauchen eine behördliche Erlaubnis (§ 11), führen Mitgliederlisten und Nachweise (§§ 16, 26) und dürfen sich nur über Mitgliedsbeiträge nach dem Selbstkostenprinzip finanzieren (§§ 24, 25). Ein Verkauf an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.
Für Mitglieder gelten eigene Mengen: Weitergabe von Cannabis nach § 19, von Vermehrungsmaterial nach § 20. Wer einen solchen Verein aufbaut, kauft Vermehrungsmaterial nicht als Privatperson, sondern für die Vereinigung — dafür gibt es bei uns den Geschäftskundenbereich.
Österreich im Detail
Österreich hat keine dem KCanG vergleichbare Freigabe. Maßgeblich sind das Suchtmittelgesetz und die Suchtgiftverordnung, und die entscheidende Wendung steht in § 27 Abs. 1 Z 2 SMG: strafbar ist, wer „die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut“. Strafbar ist also nicht der Anbau, sondern der Zweck.
Daraus ergibt sich die österreichische Praxis, Samen und Stecklinge als Zierpflanzen zu verkaufen: Wer eine Pflanze hält, ohne sie zur Blüte und Ernte zu bringen, gewinnt kein Suchtgift. Wer sie blühen lässt und erntet, erfüllt den Zweck — und damit den Tatbestand.
Anhang I der Suchtgiftverordnung zieht die Grenze auf der Produktseite. Suchtgift sind die Blüten- und Fruchtstände der Cannabispflanze; ausgenommen sind Hanfsorten aus dem gemeinsamen EU-Sortenkatalog oder der österreichischen Sortenliste, deren THC-Gehalt 0,3 Prozent nicht übersteigt. Ausgenommen sind außerdem Produkte aus solchen Nutzhanfsorten, „sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 % vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt“ — und daraus nicht leicht Suchtgift gewonnen werden kann.
Dieser Satz ist der Unterschied zu Deutschland, und er wird oft übersehen: Österreich kennt einen echten Produktgrenzwert. In Deutschland betreffen die 0,3 Prozent nur die Frage, was als Nutzhanf gilt (§ 1 Nr. 9 KCanG); für den privaten Eigenanbau spielt der THC-Gehalt der Pflanze keine Rolle. Samen und nicht mit Blütenständen vermengte Blätter sind in Österreich ebenfalls ausdrücklich ausgenommen.
Schweiz im Detail
Die Schweiz arbeitet mit einer Schwelle statt mit Mengen. Nach Anhang 2 der BetmVV-EDI gelten als Betäubungsmittel „Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen“ — dazu alle Gegenstände und Präparate ab diesem Wert oder aus solchem Hanf hergestellt.
Unterhalb von einem Prozent ist Hanf damit kein Betäubungsmittel. Das ist der Grund, weshalb CBD-Hanf in der Schweiz offen verkauft wird, während dieselbe Ware in Deutschland anders beurteilt wird. Samen und Stecklinge sind erhältlich.
Oberhalb der Schwelle bleibt es unübersichtlich: Der Eigenanbau ist nicht klar geregelt, die Kantone handhaben ihn unterschiedlich, und in Zürich, Basel, Bern und Lausanne laufen Pilotprojekte zum regulierten Verkauf. Wer in die Schweiz bestellt, sollte zusätzlich die Einfuhrbestimmungen beachten — die Schweiz ist kein EU-Mitglied.
Was seit 2024 gilt
Das KCanG ist nicht in einem Schritt in Kraft getreten, und das erklärt einige widersprüchliche Angaben, die noch im Netz stehen.
- 1. April 2024 — Kapitel 1 bis 3: Begriffe, erlaubter Besitz, Konsumverbote und der private Eigenanbau von drei Pflanzen.
- 1. Juli 2024 — Kapitel 4: Anbauvereinigungen dürfen erlaubt werden und Cannabis sowie Vermehrungsmaterial an Mitglieder weitergeben.
- 1. Januar 2025 — §§ 40 bis 42: Tilgung alter Eintragungen im Bundeszentralregister.
Wenn die Grenzen überschritten werden
Das Gesetz staffelt die Folgen. Kleine Überschreitungen der Besitzmengen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro in den schwereren und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen.
Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist nach § 34 Abs. 1 unter anderem, wer mehr als 30 Gramm außerhalb der eigenen Wohnung besitzt, insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt, mehr als drei lebende Pflanzen besitzt oder mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut. Für schwerere Fälle — etwa Abgabe an Minderjährige oder bandenmäßiges Handeln — sieht § 34 deutlich höhere Strafen vor.
Das ist der Grund, warum die Drei-Pflanzen-Grenze auf dieser Seite so genau steht: Sie ist keine Empfehlung, sondern die Linie zwischen erlaubtem Eigenanbau und Straftat.